Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Anonymisierung von personenbezogenen Daten
§ 8.Paragraph 8,
Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind. Das Merkmal gemäß Abschnitt F Ziffer 4 und Abschnitt H Ziffer 5, der Anlage darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (Paragraph eins, Absatz 3,) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Dokumentnummer
NOR40112778