Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbetreuungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
3. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Betreuung
Handlungsleitlinien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen.Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40088233