Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbetreuungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Verschwiegenheit
§ 7.Paragraph 7,
Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Dokumentnummer
NOR40088235