Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Gnadenrecht des Bundespräsidenten
§ 10.Paragraph 10,
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
und
anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160833