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§ 14 HDG 2014

Fassungen
ab 22.01.2014 — BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute22.01.2014 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.01.2014BGBl. I Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über
    1. Ziffer eins
      auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle
      1. Litera a
        die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder
      2. Litera b
        das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann,
      oder
    2. Ziffer 2
      auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
      1. Litera a
        die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder
      2. Litera b
        eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder
      3. Litera c
        die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Ziffer eins, weggefallen sind oder
      4. Litera d
        das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Ziffer eins, nicht abschließend erledigt werden kann oder
      5. Litera e
        eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat,
      oder
    3. Ziffer 3
      auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
  2. Absatz 2,Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 innehaben, oder
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 innehaben.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Absatz eins und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160837