Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über
auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle
die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder
das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann,
oder
auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder
eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder
die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oderdie disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Ziffer eins, weggefallen sind oder
das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 nicht abschließend erledigt werden kann oderdas Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Ziffer eins, nicht abschließend erledigt werden kann oder
eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat,
oder
auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
(2)Absatz 2,Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde
die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 innehaben, oderdie Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 innehaben, oder
die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 innehaben.die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 innehaben.
(3)Absatz 3,Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Absatz eins und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160837