Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
während einer Außerdienststellung oder
während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR40160840