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§ 18 HDG 2014

Fassungen
22.01.2014 bis 08.07.2019 — BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1822.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

22.01.2014BGBl. I Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarsenate

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
    2. Ziffer 2
      zwei weiteren Mitgliedern.
    Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 3, angehören.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Senate festzulegen,
    2. Ziffer 2
      die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
    3. Ziffer 3
      die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
    4. Ziffer 4
      den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
    5. Ziffer 5
      den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.
  3. Absatz 3,Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160841