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§ 45 HDG 2014

Fassungen
ab 22.01.2014 — BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute22.01.2014 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

22.01.2014BGBl. I Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anhaltung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      als Mittel zur Flucht zu dienen oder
    2. Ziffer 2
      Verletzungen herbeizuführen oder
    3. Ziffer 3
      eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
    Paragraph 44, Absatz 3, über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
  3. Absatz 3,Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160868