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§ 58 HDG 2014

Fassungen
ab 22.01.2014 — BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute22.01.2014 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

22.01.2014BGBl. I Nr. 2/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldstrafe und
    3. Ziffer 3
      der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
  2. Absatz 2,Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 52, Absatz 2 und 3,
  4. Absatz 4,Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
    1. Ziffer eins
      die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
    2. Ziffer 2
      die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
    Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160881