Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2)Absatz 2,Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 52, Absatz 2 und 3,
(4)Absatz 4,Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40160881