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§ 24 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2429.04.199426.09.2013 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsinhalt

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung hat alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für eine den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen der Hebammenkunde entsprechende Ausübung des Hebammenberufes erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung umfaßt theoretischen Unterricht insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
    1. Ziffer eins
      Grundbegriffe der medizinischen Biologie;
    2. Ziffer 2
      Anatomie und Physiologie;
    3. Ziffer 3
      Embryologie und Entwicklung des Fötus;
    4. Ziffer 4
      Grundbegriffe der Pathologie;
    5. Ziffer 5
      Grundbegriffe der Hygiene einschließlich Bakteriologie, Virologie und Parasitologie;
    6. Ziffer 6
      Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie;
    7. Ziffer 7
      Grundzüge des Sanitäts-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts;
    8. Ziffer 8
      Aufbau des Gesundheitswesens und Grundzüge der Sozialarbeit;
    9. Ziffer 9
      Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge einschließlich Früherkennung von Krankheiten;
    10. Ziffer 10
      Grundbegriffe der Soziologie, Sozialmedizin einschließlich Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung;
    11. Ziffer 11
      Psychologie und Pädagogik;
    12. Ziffer 12
      Hebammenkunde einschließlich kulturelle Vergleiche, Ethik, Nottaufe;
    13. Ziffer 13
      Pharmakologie einschließlich Analgesie und Anästhesie;
    14. Ziffer 14
      Sexualerziehung und Familienplanung;
    15. Ziffer 15
      Erste Hilfe;
    16. Ziffer 16
      Fach-Englisch;
    17. Ziffer 17
      Dokumentation und EDV;
    18. Ziffer 18
      Krankenhausorganisation;
    19. Ziffer 19
      Ernährungslehre und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings;
    20. Ziffer 20
      Instrumenten- und Gerätelehre;
    21. Ziffer 21
      Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung;
    22. Ziffer 22
      Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett;
    23. Ziffer 23
      Pflege der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings;
    24. Ziffer 24
      Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Geburt und die Elternschaft;
    25. Ziffer 25
      Gynäkologie und Geburtshilfe unter besonderer Berücksichtigung der Pathologie;
    26. Ziffer 26
      Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung des Neugeborenen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung umfaßt praktischen Unterricht insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
    1. Ziffer eins
      Beratung und Untersuchung von Schwangeren;
    2. Ziffer 2
      Überwachung und Pflege von Gebärenden;
    3. Ziffer 3
      Selbständige Durchführung von und Teilnahme an Geburten;
    4. Ziffer 4
      Mithilfe an Steißgeburten;
    5. Ziffer 5
      Durchführung des Dammschnitts und Einführung in das Vernähen der Wunde;
    6. Ziffer 6
      Überwachung und Pflege von gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
    7. Ziffer 7
      Untersuchung von Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;
    8. Ziffer 8
      Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen einschließlich von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von Untergewicht aufweisenden und kranken Neugeborenen;
    9. Ziffer 9
      Pflege pathologischer Fälle auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe, Krankheiten von Neugeborenen und Säuglingen;
    10. Ziffer 10
      Einführung in die Pflege allgemeiner pathologischer Fälle in Medizin und Chirurgie.

Schlagworte

Sanitätsrecht, Sozialversicherungsrecht, Instrumentenlehre

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137397

alte Dokumentnummer

N8199435923J