Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsinhalt
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung hat alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für eine den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen der Hebammenkunde entsprechende Ausübung des Hebammenberufes erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung umfaßt theoretischen Unterricht insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Grundbegriffe der medizinischen Biologie;
Anatomie und Physiologie;
Embryologie und Entwicklung des Fötus;
Grundbegriffe der Pathologie;
Grundbegriffe der Hygiene einschließlich Bakteriologie, Virologie und Parasitologie;
Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie;
Grundzüge des Sanitäts-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts;
Aufbau des Gesundheitswesens und Grundzüge der Sozialarbeit;
Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge einschließlich Früherkennung von Krankheiten;
Grundbegriffe der Soziologie, Sozialmedizin einschließlich Kommunikationstraining und Konfliktbewältigung;
Psychologie und Pädagogik;
Hebammenkunde einschließlich kulturelle Vergleiche, Ethik, Nottaufe;
Pharmakologie einschließlich Analgesie und Anästhesie;
Sexualerziehung und Familienplanung;
Ernährungslehre und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings;
Instrumenten- und Gerätelehre;
Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung;
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett;
Pflege der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings;
Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Geburt und die Elternschaft;
Gynäkologie und Geburtshilfe unter besonderer Berücksichtigung der Pathologie;
Kinderheilkunde unter besonderer Berücksichtigung des Neugeborenen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung umfaßt praktischen Unterricht insbesondere auf nachstehend angeführten Gebieten:
Beratung und Untersuchung von Schwangeren;
Überwachung und Pflege von Gebärenden;
Selbständige Durchführung von und Teilnahme an Geburten;
Mithilfe an Steißgeburten;
Durchführung des Dammschnitts und Einführung in das Vernähen der Wunde;
Überwachung und Pflege von gefährdeten Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen;
Untersuchung von Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;
Überwachung und Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen einschließlich von Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von Untergewicht aufweisenden und kranken Neugeborenen;
Pflege pathologischer Fälle auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe, Krankheiten von Neugeborenen und Säuglingen;
Einführung in die Pflege allgemeiner pathologischer Fälle in Medizin und Chirurgie.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Sozialversicherungsrecht, Instrumentenlehre
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12137397
alte Dokumentnummer
N8199435923J