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§ 25 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2529.04.199426.09.2013 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Hebammenakademien

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Hebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügen.
  2. Absatz 2,Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      das Erfordernis gemäß Absatz eins, erfüllt ist und
    4. Ziffer 4
      die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 24, erlangen können.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Personalausstattung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137398

alte Dokumentnummer

N8199435924J