Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Hebammenakademien
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Hebammenakademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen Fachabteilungen besitzen und über eine zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendige Personal- und Sachausstattung verfügen.
(2)Absatz 2,Die Errichtung und Führung einer Hebammenakademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
das für die theoretische und praktische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
das Erfordernis gemäß Abs. 1 erfüllt ist unddas Erfordernis gemäß Absatz eins, erfüllt ist und
die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 24 erlangen können.die Absolventinnen/Absolventen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 24, erlangen können.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bewilligung zurückzunehmen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 2 und 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12137398
alte Dokumentnummer
N8199435924J