Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahmekommission
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus
der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.
(2)Absatz 2,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(4)Absatz 4,Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.
Schlagworte
Aufnahmewerber
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12137404
alte Dokumentnummer
N8199435930J