Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluß von der Ausbildung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Studierende können vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des Hebammenberufes als untauglich erweisen:
wegen einer rechtskräftigen Verurteilung solcher strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, oder
wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 30.Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 30,
(3)Absatz 3,Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist
die leitende Sanitätsbeamtin/der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR12137405
alte Dokumentnummer
N8199435931J