Rechtstracker.at

§ 34 HebG

Fassungen
29.04.1994 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3429.04.199426.09.2013 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungen – Prüfungskommission

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich das Lehrpersonal laufend vom Ausbildungserfolg der Studierenden zu überzeugen. Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind durch das Lehrpersonal Prüfungen abzuhalten. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ist darüber ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung von einer Prüfungskommission zur Feststellung darüber abzulegen, ob sich die/der Studierende die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission gemäß Absatz 2, setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      der leitenden Sanitätsbeamtin/dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
    2. Ziffer 2
      einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
    3. Ziffer 3
      der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
    4. Ziffer 4
      der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
    5. Ziffer 5
      dem Lehrpersonal der entsprechenden Diplomprüfungsfächer und
    6. Ziffer 6
      den Lehrhebammen des letzten Ausbildungsjahres.
  4. Absatz 4,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6 hat die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie für diese eine Stellvertretung zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren/dessen Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  6. Absatz 6,Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137408

alte Dokumentnummer

N8199435934J