Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42dParagraph 42 d
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Streichung aus dem Hebammenregister
§ 42d.Paragraph 42 d,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,);
Tod der/des Berufsangehörigen.
(2)Absatz 2,Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.Der Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40156294