Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50aParagraph 50 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bundesgeschäftsstelle
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3)Absatz 3,Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
NOR40156300