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§ 9a HebG

Fassungen
ab 25.10.2013 — BGBl. I Nr. 197/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a heute25.10.2013 BGBl. I Nr. 197/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

25.10.2013BGBl. I Nr. 197/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufklärungspflicht

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Hebammen haben die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommene Frau oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Ablauf und Ausmaß der Hebammenbetreuung,
    2. Ziffer 2
      notwendige Untersuchungen der Hebamme während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,
    3. Ziffer 3
      Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind und
    4. Ziffer 4
      bei freiberuflicher Berufsausübung die Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege sowie den beruflichen Versicherungsschutz
    aufzuklären.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.
  3. Absatz 3,Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P9a/NOR40156297