Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß § 108g ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964.Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß Paragraph 108 g, ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964,. Im Einzelnen gilt:
Eine Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß § 203 Abs. 1 ASVG;Eine Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG;
ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 1 ASVG;ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß Paragraph 205 a, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG;
eine Witwenrente gemäß § 33 Abs. 1 HVG gilt als Witwenrente gemäß § 215 ASVG;eine Witwenrente gemäß Paragraph 33, Absatz eins, HVG gilt als Witwenrente gemäß Paragraph 215, ASVG;
eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 41 Abs. 1 HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 218 Abs. 2 ASVG.eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß Paragraph 218, Absatz 2, ASVG.
Für diese Leistungen gelten ab 1. Juli 2016 die Bestimmungen über die Geldleistungen der Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes sowie den ersten und den siebenten Teil des ASVG.Für diese Leistungen gelten ab 1. Juli 2016 die Bestimmungen über die Geldleistungen der Unfallversicherung gemäß dem dritten Teil des ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes sowie den ersten und den siebenten Teil des ASVG.
(2)Absatz 2,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem 30. Juni 2016 festgestellte Ansprüche auf Beschädigtenrente und Hinterbliebenenrente gelten mit Übergabe dieser Fälle als Versehrtenrente bzw. Hinterbliebenenrente nach dem ASVG.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178403