Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimaufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufhebung der Freiheitsbeschränkung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist über die Dauer der Freiheitsbeschränkung hat das Gericht neuerlich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn dies der Bewohner, sein Vertreter oder seine Vertrauensperson beantragt.
(2)Absatz 2,Auch eine gerichtlich für zulässig erklärte Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Von der Aufhebung ist neben den in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Personen auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.Auch eine gerichtlich für zulässig erklärte Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Von der Aufhebung ist neben den in Paragraph 7, Absatz eins und 2 genannten Personen auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40050332