Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimaufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.
Schlagworte
Betreuungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Dokumentnummer
NOR40116527