Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Von den Kosten für Heizung und den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.Von den Kosten für Heizung und den nach Paragraph 9, ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234269