(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: § 41 hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, § 48, § 48a, § 49, § 50 Abs. 1 und Abs. 3 bis 7, § 51 Abs. 1 und Abs. 2a bis 3, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 8 und Abs. 3, § 65 sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.Folgende Bestimmungen des 2. Hauptstücks sind auf Studierende gemeinsam eingerichteter Studien jedenfalls anzuwenden: Paragraph 41, hinsichtlich der verpflichtenden Durchführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase im ersten Studiensemester, Paragraph 48,, Paragraph 48 a,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 3 bis 7, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2 a bis 3, Paragraph 59, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6 und 8 und Absatz 3,, Paragraph 65, sowie die Bestimmungen des 6. Abschnitts.