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§ 38d HG

Fassungen
01.10.2017 bis 30.09.2024 — BGBl. I Nr. 29/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38d01.10.201730.09.2024 BGBl. I Nr. 29/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 29/2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2024

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
  2. Absatz 2,Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß Paragraph 38 c, Absatz 2, erweitern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196625