Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82aParagraph 82 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsrecht zur Neuen Mittelschule für den Studienbeginn im Studienjahr 2013/14
§ 82a.Paragraph 82 a,
(1)Absatz eins,Bis zum 1. Oktober 2015 ist in § 5 Abs. 1 Z 2 der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.Bis zum 1. Oktober 2015 ist in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der Begriff „Hauptschulen“ durch den Begriff „Neue Mittelschulen“ zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
NOR40153478