Rechtstracker.at

§ 82g HG

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. I Nr. 50/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 82g heute01.05.2024 BGBl. I Nr. 50/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 g

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 50/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsrecht zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Paragraph 82 g,

  1. Absatz eins,Studierende, die ein Bachelor- oder Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) gemäß der Rechtslage vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
    1. Ziffer eins
      nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Absatz 3, fortzusetzen oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage fortzuführen.
  2. Absatz 2,Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, so ist die bzw. der Studierende berechtigt, das Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.
  3. Absatz 3,Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Fristen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sind in den auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.
  5. Absatz 5,Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß Paragraph 38 d, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Absolventinnen und Absolventen eines Erweiterungsstudiums für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berechtigt, ein solches Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40261664