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§ 22 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 30.11.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.04.200130.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
    2. Ziffer 2
      zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen.
    Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 21,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017190