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§ 38 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 12.06.2001 — BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 3813.06.200130.11.2019 § → § · 1 Dokument
§ 3801.04.200112.06.2001 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 38.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

12.06.2001

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
    1. Ziffer eins
      Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
    2. Ziffer 2
      Renten oder
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosengeld oder
    4. Ziffer 4
      Notstandshilfe oder
    5. Ziffer 5
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
    6. Ziffer 6
      Karenzurlaubsgeld,
    besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.
  2. Absatz 2,Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Das Einkommen umfasst
    1. Ziffer eins
      sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
    2. Ziffer 2
      Renten,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosengeld,
    4. Ziffer 4
      Notstandshilfe,
    5. Ziffer 5
      Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
    6. Ziffer 6
      Karenzurlaubsgeld,
    ausgenommen die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
  4. Absatz 4,Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Absatz eins bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Absatz 3, Ziffer eins, sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.
  5. Absatz 5,Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
    1. Ziffer eins
      4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
    3. Ziffer 3
      12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
    4. Ziffer 4
      17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
  6. Absatz 6,Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Absatz eins und 2 vorzulegen.
  7. Absatz 7,Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Anmerkung

Es wurde kein § 37 vergeben, § 38 wurde 2 mal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017205

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,War der Anspruchsberechtigte in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.
  3. Absatz 3,War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
  5. Absatz 5,Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      selbständiger Arbeit und
    3. Ziffer 3
      Gewerbebetrieb.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017206