Rechtstracker.at

§ 53 HGG 2001

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5301.04.200131.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach Paragraph 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.
  2. Absatz 2,Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017221