Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Monatsprämie gebührt
Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a)Absatz eins a,Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b)Absatz eins b,Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
(4)Absatz 4,Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt | Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71 |
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57 |
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42 |
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29 |
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14 |
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Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein ÜbergenussDer Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegenAbsatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oderDienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 odereiner erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235225