Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeitweilig oder dauernd an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wird die Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt, so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, der den geänderten Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufenden Geldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehende Sachleistungen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 bestimmt.Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeitweilig oder dauernd an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wird die Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt, so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, der den geänderten Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufenden Geldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehende Sachleistungen, deren Höhe sich nach Paragraph 3, Absatz 2, bestimmt.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 festgelegte Abgeltung gebührt auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmern.Die im Absatz eins, festgelegte Abgeltung gebührt auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmern.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12094866
alte Dokumentnummer
N6196221241L