Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Tritt ein Dienstgeber vor Beginn der Vertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienstvertrag zurück, so behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung verstrichen wäre, unter Anrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Weitergehende Ersatzansprüche werden hiedurch nicht berührt. Wenn der genannten Zeitraum 3 Monate nicht übersteigt, ist das gebührende Entgelt ohne Abzug zu leisten.
(2)Absatz 2,Tritt ein Dienstnehmer vor Beginn der Vertragszeit ohne wichtigen Grund vom Dienstvertrag zurück, so kann der Dienstgeber den Ersatz des Schadens verlangen, den er durch die Nichterfüllung des Vertrages erlitten hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12094869
alte Dokumentnummer
N6196221244L