Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 235/1962Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Entgelt.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
(2)Absatz 2,Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Dokumentnummer
NOR12094856
alte Dokumentnummer
N6196221231L