Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zugang zu Datenbanken
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist ohne Diskriminierung der Zugang zu Datenbanken zu gewähren, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden und mit deren Verwendung ausschließlich überwacht werden soll, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sowohl für von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken als auch für öffentliche Register.Absatz eins, gilt sowohl für von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken als auch für öffentliche Register.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Dokumentnummer
NOR40229718