Rechtstracker.at

§ 18 HIKrG

Fassungen
ab 21.03.2016 — BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute21.03.2016 BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

21.03.2016BGBl. I Nr. 135/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Kreditgeber kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur kündigen, wenn eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zugehen.
  2. Absatz 2,Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach Paragraph 991, ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Beabsichtigt er, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
  3. Absatz 3,Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Kreditgeber für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176288