Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochleistungsstreckengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach § 8 tätig ist. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach Paragraph 8, tätig ist. Für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12076509
alte Dokumentnummer
N5198915981J