Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochleistungsstreckengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach § 8 übertragenen Aufgaben beschränkt. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach Paragraph 8, übertragenen Aufgaben beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12076511
alte Dokumentnummer
N5198915983J