Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochleistungsstreckengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Text
§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zur Planung und zum Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdiesdie Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach Paragraph 8, Absatz eins, übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Dokumentnummer
NOR12092040
alte Dokumentnummer
N5199959396L