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§ 1 HlSchG

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Schutzgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (Paragraph 2,) aufweisen.
  2. Absatz 2,Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Absatz eins, gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.

Anmerkung

1. Während Abs. 1 von einem Antrag spricht, handelt es sich tatsächlich nur um eine Anmeldung (§§ 8 und 9).
2. Bezüglich des Verhältnisses zum Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, siehe § 25.
3. Für die vom Topographieschutz ausgeschlossenen Leistungen kann allenfalls Schutz nach anderen Gesetzen bestehen (zB Patent- oder Urheberrechtsschutz).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034548

alte Dokumentnummer

N2198817355R