Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Schutzgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen.Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (Paragraph 2,) aufweisen.
(2)Absatz 2,Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Abs. 1 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Absatz eins, gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche.
Anmerkung
1. Während Abs. 1 von einem Antrag spricht, handelt es sich tatsächlich nur um eine Anmeldung (§§ 8 und 9).
2. Bezüglich des Verhältnisses zum Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, siehe § 25.
3. Für die vom Topographieschutz ausgeschlossenen Leistungen kann allenfalls Schutz nach anderen Gesetzen bestehen (zB Patent- oder Urheberrechtsschutz).
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12034548
alte Dokumentnummer
N2198817355R