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§ 20 HlSchG

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 20,

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

Anmerkung

Die Art der Kennzeichnung ist im Gesetz nicht geregelt. Die Richtlinie des Rats der EG sieht ein „T“ vor.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034567

alte Dokumentnummer

N2198817374R