Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Auskunftspflicht
§ 20.Paragraph 20,
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.
Anmerkung
Die Art der Kennzeichnung ist im Gesetz nicht geregelt. Die Richtlinie des Rats der EG sieht ein „T“ vor.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12034567
alte Dokumentnummer
N2198817374R