Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Vorfragen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Halbleiterschutzrechtes, hinsichtlich dessen die Verletzungsklage erhoben wird, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die §§ 156 und 157 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Halbleiterschutzrechtes, hinsichtlich dessen die Verletzungsklage erhoben wird, gelten vorbehaltlich des Absatz 2, die Paragraphen 156 und 157 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
(2)Absatz 2,§ 156 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 gilt mit der Einschränkung, daß das Verfahren nur zu unterbrechen ist, wenn Nichtigkeit im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 1 oder 4 geltend gemacht wird.Paragraph 156, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 gilt mit der Einschränkung, daß das Verfahren nur zu unterbrechen ist, wenn Nichtigkeit im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12034571
alte Dokumentnummer
N2198817378R