Rechtstracker.at

§ 8 HlSchG

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 372/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Beginn und Dauer des Schutzes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Schutz entsteht mit dem Tag der erstmaligen nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, sofern diese innerhalb von zwei Jahren beim Patentamt angemeldet wird oder mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.
  2. Absatz 2,Der Schutz endet spätestens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginnes.
  3. Absatz 3,Der Schutz kann erst geltend gemacht werden, wenn das Halbleiterschutzrecht in das Halbleiterschutzregister eingetragen ist.

Anmerkung

Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich wodurch das Halbleiterschutzrecht entsteht; dies muß den Bestimmungen über den Beginn des Schutzes, die Anmeldeerfordernisse (§ 9) und das Halbleiterschutzregister (§ 10) erschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12034555

alte Dokumentnummer

N2198817362R