Rechtstracker.at

§ 11 HOG

Fassungen
01.07.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 69/2017, BGBl. I Nr. 49/2018 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 12/2023
§ 1125.05.201831.12.2022 § → § · 1 Dokument
§ 1101.07.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 69/2017, BGBl. I Nr. 49/2018 · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 11.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Mitwirkung und Datenverwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph eins,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (Paragraph eins,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der antragstellenden Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Nachnamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefon- und Faxnummer,
      6. Litera f
        E-Mail-Adresse,
      7. Litera g
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      Daten betreffend Opfereigenschaft:
      1. Litera a
        Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
      2. Litera b
        Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den Pflegeeltern,
        soweit es sich um Fälle gemäß Paragraph eins, Absatz 2, handelt
      3. Litera c
        Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
      4. Litera d
        die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000),
    3. Ziffer 3
      Daten über Vertretungsverhältnisse,
    4. Ziffer 4
      Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
    5. Ziffer 5
      Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 49/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 12/2023

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Mitwirkung und Datenverarbeitung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph eins,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von personenbezogenen Daten betreffend die Unterbringung im Heim, in Pflegefamilien sowie in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (Paragraph eins,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der antragstellenden Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Nachnamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefon- und Faxnummer,
      6. Litera f
        E-Mail-Adresse,
      7. Litera g
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten betreffend Opfereigenschaft:
      1. Litera a
        Entscheidung des Heim- oder Krankenhausträgers oder Trägers der vergleichbaren Einrichtung bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
      2. Litera b
        Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung,
        soweit es sich um Fälle gemäß Paragraph eins, Absatz 2, handelt
      3. Litera c
        Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
      4. Litera d
        die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen,
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten über Vertretungsverhältnisse,
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
    5. Ziffer 5
      personenbezogene Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit nach den Mindestsicherungsgesetzen.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40204776