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§ 4 HOG

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 69/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2,Von den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach Paragraph 3, Absatz eins, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.
  4. Absatz 4,Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193693