Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Gebühren
§ 13.Paragraph 13,
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes festzusetzen.
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffendbezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte betreffend
die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,
Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer undMaßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 vom Einführer und
im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
und
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsaktebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235941