Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Behörden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:Zuständige Behörden zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
das Bundesamt für Wald
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsakte;
bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, diebezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Ziffer eins, Litera b, gegeben ist.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
NOR40154479