Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Erteilung eines Verfügungsverbots
§ 5.Paragraph 5,
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen
dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, unddem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diesedem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
entgegen Art. 4 Abs. 1 oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235935