Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kosten- und Gefahrtragung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.Die mit Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach Paragraph 13,, sowie die Gefahr des Verbringens nach Paragraph 7, hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.Abweichend von Absatz eins, sind die mit Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
NOR40154486