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§ 11 HosPalFG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 29/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 29/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hospiz- und Palliativfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 29/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HosPalFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bei Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse jährlich im Rahmen der Abrechnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, zu berichten und zur Anwendung gebrachte Planungsmethoden darzulegen. Abweichungen zu den gemäß Paragraph 9, vorgelegten Planungsunterlagen sind zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich GmbH bis zum 31. Oktober ein jährliches Monitoring durch Vergleich der Planungsdaten gemäß Paragraph 9, mit den statistischen Daten gemäß Paragraph 10, rückwirkend für das jeweilige Vorjahr, beginnend ab dem Jahr 2024, durchführen und einen strukturierten Monitoringbericht erstellen kann.
  3. Absatz 3,Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich GmbH eine Evaluierung der Zweckzuschüsse, die auf den jährlichen Monitorings basieren, im Folgejahr des Zieljahres durchführen und einen strukturierten Evaluierungsbericht erstellen kann.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Ablauf und den Inhalt des Berichtswesens, des Monitorings und der Evaluierung im Sinne der Absatz eins, 2 und 3 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242974