Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Säumnis von Organen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende AufgabeKommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß Paragraphen 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe
in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 durch die Generalversammlung,in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durch die Generalversammlung,
in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und 11 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,in Angelegenheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 11 und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).und in Angelegenheiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 3, durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.Absatz eins, gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. (3)Absatz 3,Ist das Board im Sinne des Abs. 1 säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.Ist das Board im Sinne des Absatz eins, säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
(4)Absatz 4,Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 2 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.Ist das Kuratorium im Sinne des Absatz 2, säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40130536