Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Verfahrenskosten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(2)Absatz 2,Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 2, und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225346